4.3.3. Art. 15 Abs. 2 Reglement 2018 ersetzt den Begriff "…ausserhalb geeigneter Anlagen…" (Art. 15 Abs. 2 MSZR) durch den Begriff "…ausserhalb bewilligter Anlagen". Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in diesem Bereich (Art. 15 betrifft den Schutzbereich S3) gar keine bauliche Entwicklung wolle (act. G 5 S. 14), ändert nichts daran, dass aufgrund von Art. 25 Abs. 1 und 1bis RPG bezüglich der Bewilligung von Bauvorhaben die Regelungskompetenz beim Kanton liegt.