Das AWE legte überzeugend dar, dass das Verbot der Versickerung von unverschmutztem Abwasser bei wenig frequentierten Verkehrsanlagen sowie bei den Anlagen gemäss Art. 18 Reglement 2018 eine unverhältnismässige Folge hätte (d.h. die Notwendigkeit einer künstlichen Entwässerung für einen wenig befahrenden Flurweg). Das Verbot wäre mithin weder geeignet noch erforderlich, die Wasserqualität bei den Wasserfassungen im Gebiet "C.__" sicherzustellen. Was den in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweis der Beschwerdeführerin auf einen mehrheitlich © Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte