Die Verwendung des Begriffs "Ähnliches" sei für die Rechtsanwendung wenig hilfreich und daher zu streichen. Weil die Zone S1 vor dem Zutritt Unbefugter geschützt werden müsse und die zusätzlich (zu Art. 22 MSZR) aufgeführte "Aufforstung" diese Abgrenzungsfunktion nicht erfülle, sei diese (in Art. 22 Reglement 2018) zu streichen. Zu beachten sei diesbezüglich auch, dass in der Zone S1 keine tiefwurzelnden Bäume gepflanzt werden dürften (act. G 8/10).