GschV zu weit und erweise sich als unverhältnismässig. Weil im Weiteren die in der Zone S2 geltenden Beschränkungen in Anhang 4 Ziff. 222 GSchV geregelt würden und in untergeordneten Reglementen übergeordnetes Recht nicht wiederholt werden dürfe, sei auf den Einschub in Art. 18 Reglement 2018 "Anlagen und Nutzungen" zu verzichten. Auch auf den Einschub "Regenwasser und Ähnliches" sei ebenfalls zu verzichten, zumal der Begriff des Abwassers in Art. 4 Abs. 1 lit. e GSchG definiert werde, wonach in diesem Begriff das Regenwasser als "Niederschlagswasser" eingeschlossen sei. Die Verwendung des Begriffs "Ähnliches" sei für die Rechtsanwendung wenig hilfreich und daher zu streichen.