4.3.2. Im Vergleich zu Art. 12 Abs. 5 Satz 2 und Art. 18 Abs. 1 Satz 2 MSZR ("…Abwasser…") sowie Art. 22 MSZR enthalten die Art. 12 Abs. 5 Satz 2 und Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Reglement 2018 ("…Abwasser, Regenwasser und Ähnliches…" bzw. "…Anlagen und Nutzungen…") sowie Art. 22 Reglement 2018 ("…Aufforstung…") Tatbestandserweiterungen. Das AWE vermerkte diesbezüglich, dass mit Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Reglement 2018 eingeführte Verbot der Versickerung jeglichen Abwassers (hier insbesondere Meteorwasser) bei wenig frequentierten privaten Flächen gehe auch unter Berücksichtigung von Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GschV zu weit und erweise sich als unverhältnismässig.