4.3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, dass das MSZR zu Unrecht wie ein Gesetz gehandhabt werde (act. G 5 S. 3). Als Verwaltungsweisung richtet sich das MSZR vorab an die Vollzugsorgane der Vorinstanz. Für diese ist sie verbindlich, wenn sie nicht klarerweise verfassungs- oder gesetzeswidrig ist (vgl. BGer 2C_873/2014 vom 8. November 2015, E. 3.4.1). Für das Verwaltungsgericht ist sie hingegen nicht bindend, wenn auch das Gericht sie bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (vgl. BGE 141 II 103 E. 3.5; 137 V 1 E. 5.2.3; BGer