G 2 S. 11). Gemäss Vorprüfungsbericht vom 18. Februar 2016 (act. G 8/6/4.9 Ziff. 5.1.4) wurde der Abstand Zone S1/Zone S2 in Zuflussrichtung mit den gesetzlich minimal geforderten 100 m festgelegt. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, dass die 100m-Distanz für die Quellen 1 und 3 eingehalten sei (act. G 5 S. 8 f.), so ändert dies nichts an der Nichteinhaltung dieser Distanz für die Quelle 2. Der Umstand, dass letzteres nach Darlegungen der Beschwerdeführerin nur in einem kleinen Bereich der Fall ist (act. G 5 S. 9), stellt keinen Grund für die Nichtbeachtung der bundesrechtlichen Mindestanforderung gemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 lit. a GSchV dar.