G 5 S. 11) angeführten Umstand zu, dass die Kontrollen von der öffentlichen Hand angeordnet werden. An der Kostentragung nach dem Verursacherprinzip vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Wasserversorgung (Beschwerdegegnerin) für die Qualitätssicherung zuständig ist. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte