Die Kosten der Kontrolle der Infrastrukturanlagen fallen im Zusammenhang mit der Wassernutzung an und unterliegen daher ebenfalls dem Verursacherprinzip. Die Weiterführung bzw. Festschreibung einer früheren Praxis (Tragung der Kosten der Kontrolle durch die Wasserversorgung) im Reglement 2018 (Art. 11, 27 und 30) stünde mit Art. 3a GSchG nicht in Einklang. Keine Bedeutung kommt dabei dem von der Beschwerdeführerin (act. G 5 S. 11) angeführten Umstand zu, dass die Kontrollen von der öffentlichen Hand angeordnet werden.