G 2 S. 10). Art. 3a GSchG wurde nachträglich ins Gesetz aufgenommen, um angesichts der knappen Mittel der öffentlichen Hand die Finanzierung von Infrastrukturanlagen der Wassernutzung langfristig sicherstellen zu können (B. Wagner Pfeifer, a.a.O., N. 1 zu Art. 3a GSchG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. G 5 S. 11) handelt es sich dabei aufgrund des klaren Wortlauts nicht um eine Kann-Bestimmung. Die Kosten der Kontrolle der Infrastrukturanlagen fallen im Zusammenhang mit der Wassernutzung an und unterliegen daher ebenfalls dem Verursacherprinzip.