Was die Verlegung der Kosten der Kontrolle von Anlagen der Wasserversorgung betrifft (vgl. Art. 11, 27 und 30 Reglement 2018), hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass eine in der Vergangenheit praktizierte Kostenverlegung (Kostentragung durch die Beschwerdegegnerin) für die künftige Kostenverlegung nicht relevant sein könne und unerheblich bleibe, ob die Umsetzung von Massnahmen vom Inhaber einer Gewässerfassung infolge Dringlichkeit vorläufig auf seine Kosten veranlasst werde, da solche Kosten später dem Verursacher überbunden werden könnten (act. G 2 S. 10).