4.2.1. In Art. 1 Abs. 3 Reglement 2018 wird festgehalten, dass der Umgrenzungsplan Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen integrierender Bestandteil des Reglements bildet. Die Notwendigkeit der genauen Planbezeichnung in Art. 1 Abs. 3 des Reglements 2018 begründete die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar damit, dass beim planerischen Schutz der Gewässerschutzbereiche nach Art. 27 ff. GSchVG der Umgrenzungsplan mit den dazugehörigen Vorschriften eine Einheit bilde und im Reglement ausdrücklich erwähnt werden müsse, auf welchen Umgrenzungsplan Bezug genommen werde (act. G 2 S. 11), zumal die Frontseiten der Umgrenzungspläne 2016 (act. G 8/6/3.6) und 2018 (act.