Soweit die Beschwerdeführerin sich auf private Interessen von Grundeigentümern beruft (act. G 5 S. 3), ist festzuhalten, dass hierauf insoweit nicht einzutreten ist, als sich ihre Legitimation auf die Wahrung öffentlicher Interessen beschränkt (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 VRP). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.