G 8/6/24) eingezeichneten Leitungen abführen (act. G 15/2). Die Frage, inwiefern diese Aufnahmen den Sachverhalt zureichend dokumentieren bzw. ob hinsichtlich der Schächte und Leitungen das Schutzzonenreglement und der Umgrenzungsplan zu ergänzen sind, kann insofern offenbleiben, als - wie sich nachstehend ergeben wird - der geänderte Umgrenzungsplan und das Reglement 2018 sich aus anderen Gründen nicht aufrechterhalten lassen. Der Beweisantrag betreffend Anordnung der Prüfung durch einen unabhängigen Geologen betreffend Zweckmässigkeit der Auflageakten sowie Vollständigkeit der Unterlagen und technischen Berichte (act. G 5 S. 4) ist daher abzuweisen.