Aufgrund der von der Beschwerdeführerin verlangten Aufnahme der Drainageleitungen, der Edition des Leitungsplans in den Schutzzonengebieten sowie der Edition der Zustandserfassung der Schächte und Leitungen bzw. von Fotos über den Zustand der Drainageleitungen (act. G 5 S. 6 unten) reichte die Beschwerdegegnerin Fotos der mit Blechabdeckungen verschlossenen Schächte ein. Der geöffnete Schacht zeigt Drainageröhren (orange und grün), welche in den Drainageleitungen gesammeltes Hangwasser durch im Umgrenzungsplan (act. G 8/6/24) eingezeichneten Leitungen abführen (act.