und S1 gehende Entwässerungsleitungen (welche in einem schlechten Zustand seien) zu prüfen, werde im Sachverhalt nicht dargelegt (act. G 5 S. 6). Die Drainageleitungen würden das Gebiet S3 illegal in Sammelschächte entwässern (act. G 5 S. 12). - Unbestritten blieb in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass Drainageleitungen in Landwirtschaftszonen praxisgemäss nicht im Detail in Umgrenzungspläne aufgenommen würden, da Lage und Verlauf solcher Leitungen in der Regel nicht bekannt seien (act. G 14 S. 5). Die fehlende Aufnahme solcher Leitungen im Umgrenzungsplan entspricht somit offenbar einer gängigen Praxis. Im Umgrenzungsplan (act. G 8/6/2.4 und G 8/6/4.11)