4.1.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass die für den Gewässerschutz zuständige kantonale Behörde (AWE) bezüglich Drainage- und Entwässerungsleitungen den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe. Weshalb es nicht für wichtig erachtet werde, Drainageleitungen (im Umgrenzungsplan) einzutragen und durch das Gebiet S2 © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte