G 5 S. 2 unten), ist festzuhalten, dass ein solcher aufgrund der geschilderten Gegebenheiten (vgl. vorstehende E. 4.1.1) aller Voraussicht nach keine zusätzlichen Erkenntnisse hätte liefern und insbesondere (unterirdische) Drainage- und Entwässerungsleitungen nicht hätte sichtbar machen können. Zudem hob die Vorinstanz den Entscheid der Beschwerdeführerin vom 3. September 2018 mit der Begründung der Unvereinbarkeit der Bestimmungen des Reglements 2018 und des Umgrenzungsplans mit dem kantonalen und eidgenössischen Recht auf; für diese Feststellungen allein bedurfte es keines Augenscheins oder zusätzlicher Abklärungen.