G 5 S. 4), vermag eine Nichtbeachtung bundesrechtlicher Vorgaben (Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 GSchV) nicht zu rechtfertigen. Wenn die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsabklärungen durch die Vorinstanz, insbesondere den Verzicht auf einen vorinstanzlichen Augenschein, beanstandet (act. G 5 S. 2 unten), ist festzuhalten, dass ein solcher aufgrund der geschilderten Gegebenheiten (vgl. vorstehende E. 4.1.1) aller Voraussicht nach keine zusätzlichen Erkenntnisse hätte liefern und insbesondere (unterirdische) Drainage- und Entwässerungsleitungen nicht hätte sichtbar machen können.