4.1.2. Die Beschwerdeführerin legt dar, der von der Vorinstanz aufgehobene Umgrenzungsplan beruhe auf einem Konsens mit den betroffenen Anstössern. Es sei unverständlich, dass dieser Konsens nun aufgelöst werden solle (act. G 5 S. 4 oben und S. 5). Hierzu ist anzumerken, dass der Standpunkt der Beschwerdegegnerin nicht von diesem Konsens umfasst war. Überdies verzichtete die Beschwerdeführerin darauf, den geänderten Umgrenzungsplan und das geänderte Schutzzonenreglement dem AWE zur Vorprüfung vorzulegen. Die Gemeindeautonomie, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft (act. G 5 S. 4), vermag eine Nichtbeachtung bundesrechtlicher Vorgaben (Anhang 4 Ziff.