Märkli in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.] a.a.O., N. 50 ff. zu Art. 12-13). Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid bildete die Änderung des Umgrenzungsplans durch die Beschwerdeführerin (ohne Vorlage an das AWE; vgl. Art. 1 GSchVV) den materiellen Hauptanlass für die Aufhebung des Plans; daneben beanstandete die Vorinstanz die Änderung einzelner Schutzzonenreglementsbestimmungen. Ein Augenschein vermöchte hierzu zum vornherein keine weiteren relevanten Fakten zu liefern. Die tatsächlichen Verhältnisse (einschliesslich Topographie) ergeben sich aus den massgebenden Plänen und den übrigen Verfahrensakten sowie aus dem Geoportal.