4.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt einen Augenschein (act. G 5 S. 1-3 und 10). Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Unbestrittene Tatsachen brauchen nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (vgl. B. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte