Die Ausdehnung der Zone S2 sei auf die im Umgrenzungsplan definierte Grösse zu bewilligen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Sachverhalte betreffend Drainage, Ableitungsleitungen, Entwässerungsschächte etc. zu klären und eine Entscheidung zu treffen (act. G 5). 4. 4.1.