Die Rekurrentin habe nicht obsiegt mit ihren Anträgen, sondern die Vorinstanz habe die konkrete Prüfung gar nicht vorgenommen. Eine mit der Wasserversorgung befasste öffentlich-rechtliche Körperschaft bedürfe (im Rekursverfahren) für die Umsetzung des Schutzreglements keiner rechtlichen Verbeiständung, das gehöre zum Kerngeschäft. Eine ausseramtliche Entschädigung sei (im Rekursverfahren) deshalb nicht zu gewähren. Das Verwaltungsgericht werde ersucht, die Stellung des MSZR abschliessend zu klären. Die Ausdehnung der Zone S2 sei auf die im Umgrenzungsplan definierte Grösse zu bewilligen.