Schliesslich habe die Beschwerdeführerin mit dem Reglementsentwurf (Art. 15 Abs. 2 Reglement 2018) klar dargelegt, dass sie in diesem Bereich keine bauliche Entwicklung wolle und auch keine "geeigneten Anlagen" zulassen wolle. Ein absolutes Verbot sei der beste Schutz. Unverständlich sei, weshalb die Beschwerdegegnerin sich gegen eine solche Bestimmung, welche für die Qualität des Wassers von enormer Bedeutung sei, wehre, zumal die Grundeigentümer einverstanden seien. Die Rekurrentin habe nicht obsiegt mit ihren Anträgen, sondern die Vorinstanz habe die konkrete Prüfung gar nicht vorgenommen.