12 Abs. 5 und 18 Reglement 2018) den Umstand, dass der Ableitungskanal mehrheitlich defekt sei, verstehe man die stringente Haltung der Beschwerdeführerin, dass nicht nur Abwasser, sondern auch Regenwasser und Ähnliches (Drainagewasser, Abwasser, Strassenentwässerung, Vorplatzentwässerung) nicht in die Quellbereiche fliessen solle. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin über das notwendige Schutzziel hinaus Wasserfassungen schützen möchte. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin mit dem Reglementsentwurf (Art. 15 Abs. 2 Reglement 2018) klar dargelegt, dass sie in diesem Bereich keine bauliche Entwicklung wolle und auch keine "geeigneten Anlagen" zulassen wolle.