Umgrenzungsplan seien dem Ingenieur (Planverfasser) und der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei eingeladen worden, zum Text des Reglements Stellung zu nehmen. Es könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, dass eine Stellungnahme ausgeblieben sei. Berücksichtigte man im Weiteren (hinsichtlich Art. 12 Abs. 5 und 18 Reglement 2018) den Umstand, dass der Ableitungskanal mehrheitlich defekt sei, verstehe man die stringente Haltung der Beschwerdeführerin, dass nicht nur Abwasser, sondern auch Regenwasser und Ähnliches (Drainagewasser, Abwasser, Strassenentwässerung, Vorplatzentwässerung) nicht in die Quellbereiche fliessen solle.