Falls das Geschäft nicht zurückgewiesen werde, habe eine Beurteilung durch ein fachkundiges Büro zu erfolgen. Relevant sei sodann die Kostenverlegung für die Kontrolle, wie sie in den letzten Jahren gemacht worden sei. Wenn eine Wasserversorgung über Jahrzehnte mit den Anstössern eine Regelung getroffen habe, welche die berechtigten Interessen der Grundeigentümer wahre und die Wasserqualität schütze, könne diese Regelung ohne Weiteres in ein Reglement übernommen werden. Art. 3a GSchG sei eine Kann- Bestimmung. Die Überbindung der Kosten von staatlich angeordneten Kontrollen bedürfe einer Rechtsgrundlage.