Im Weiteren sei das ganze Gebiet S3 mit Drainageleitungen bestückt. Der Hang zur D.__ sei drainiert worden und das Wasser werde in verschlossenen Schächten gesammelt. Weshalb eine kantonale, für den Gewässerschutz zuständige Behörde es nicht für wichtig erachte, dass Drainageleitungen eingetragen und Entwässerungsleitungen (im Gebiet S1 und S2) geprüft würden, sei im Sachverhalt nicht dargelegt. Die Weigerung des fachkundigen Amtes bzw. der Rekursbehörde, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln, führe dazu, dass die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuweisen sei. Falls das Geschäft nicht zurückgewiesen werde, habe eine Beurteilung durch ein fachkundiges Büro zu erfolgen.