Es gehe nicht an, dass eine verwaltungsinterne Richtlinie wie ein Gesetz gehandhabt werde. Im Weiteren würden die technischen Normen für die Erarbeitung des Umgrenzungsplans und das MSZR in die berechtigten Interessen der Anstösser (Parzellen Nrn. 0010 und 0011) eingreifen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Gemeinde betreffend die Ausarbeitung des Reglements autonom sei und die Zweckmässigkeit Richtschnur bilde. Gleiches gelte für den Umgrenzungsplan. Die Kritik, dass ein Umgrenzungsplan eindeutig dem Schutzzonenreglement zugeteilt werden müsse, sei absurd. Im Weiteren sei das ganze Gebiet S3 mit Drainageleitungen bestückt.