Die Reduktion des Gebietes S2 habe einen klaren Grund: Im Schutzzonenreglement werde verlangt, dass die D.__-Strasse innerhalb von fünf Jahren totalsaniert und entwässert werde. Die Beschwerdeführerin habe sich also die Auflage gegeben, die Strasse zu sanieren. Mit der Verweigerung der Verlegung der entsprechenden Linie sei es aufgrund der Topographie gar nicht möglich, die Strasse zu sanieren und die Entwässerungsleitung zu erstellen. Das Gelände lasse es nicht zu, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte