3.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, der angefochtene Entscheid führe zu einer unmöglichen Situation, nachdem die jetzige Auflage des Umgrenzungsplans ein Konsens betreffend die Interessen der Anstösser und des Schutzes der Grundwasserfassungen sei. Wenn dieser Konsens aufgehoben werde, werde die Beschwerdegegnerin gegen den Einspracheentscheid wiederum Rekurs erheben. Der Ersatz des Ermessens der Gemeindebehörde durch dasjenige der Genehmigungsbehörde sei nicht zulässig. Es werde explizit die Besichtigung durch das Gericht verlangt, damit offenkundig werde, wie die Topographie in diesem Bereich spiele. Die Reduktion des Gebietes S2 habe einen klaren Grund: