RPG) liege diesbezüglich die Gesetzgebungskompetenz beim Kanton. Die Gemeinden könnten keine zusätzlichen Bewilligungstatbestände schaffen. Offen bleiben könne schliesslich, ob die Streichung des Einbezugs der kantonalen Fachstelle in Art. 31 Abs. 1 letzter Satz Reglement 2018 und die Ergänzung unzulässig seien, wonach bei einer Anpassung bestehender Verkehrsanlagen in der Zone S2 die Ausführungsdetails im Planverfahren nach Strassengesetz festzulegen seien. Die auf kantonaler Ebene geregelte Zuständigkeit des AFU (Art. 2bis Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und lit.