Nicht von der Hand zu weisen sei die Befürchtung, dass mit Art. 15 Abs. 2 Reglement 2018 (Verbots des Ablagerns von Stoffen "…ausserhalb bewilligter Anlagen…") neue Bewilligungstatbestände geschaffen würden. Im MSZR sei demgegenüber das Ablagern ausserhalb geeigneter Anlagen verboten. Auf Dauer angelegte Lagerplätze unterstünden von Gesetzes wegen der Bewilligungspflicht. Es gehe nicht an, jede Anlage in einem kommunalen Schutzzonenreglement einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Aufgrund von Art. 25 Abs. 1 und 1bis des Raumplanungsgesetzes (SR 700.1; RPG) liege diesbezüglich die Gesetzgebungskompetenz beim Kanton.