sei. Sodann habe sich die Formulierung im MSZR bewährt, wonach Bauvorhaben in der Grundwasserschutzzone dem Inhaber der Wasserfassung schriftlich anzuzeigen sei. Sie finde ihre Grundlage in der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 3 GSchG. Die Beschwerdeführerin habe diese Anzeigepflicht in der zweiten Auflage des Reglements gestrichen. Diesem Umstand sei bei einer nochmaligen Auflage des Reglements Beachtung zu schenken. Nicht von der Hand zu weisen sei die Befürchtung, dass mit Art. 15 Abs. 2 Reglement 2018 (Verbots des Ablagerns von Stoffen "…ausserhalb bewilligter Anlagen…") neue Bewilligungstatbestände geschaffen würden.