18 Reglmement 2018 als unverhältnismässig. Demgegenüber verstehe es sich von selbst, dass im Fall der durch die Grundwasserschutzzone führenden Gemeindestrasse 1. Klasse zwischen A.__ und B.__ das auf einen festen Strassenkörper anfallende Abwasser bei einer Sanierung zu fassen und aus der Grundwasserschutzzone abzuführen sei. Das Versickerungsverbot im Zusammenhang mit der rund 170 m langen Flurstrasse stehe indes in keinem Verhältnis zu der im Beschluss vom 1. Dezember 2014 vorgesehenen Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, sich anstelle der Schaffung einer Abwasserfassung für die Flurstrasse mit CHF 8'000 an den Kosten einer neuen Erschliessungsstrasse zu beteiligen (act. G 2 S. 11-14).