da dieses nur bei Niederschlägen und nicht stetig anfalle (H.W. Stutz/J. Kehrli, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.] a.a.O., N. 58 f. zu Art. 12 GSchG). Ungeachtet dessen, was die Beschwerdeführerin unter "Regenwasser und Ähnliches" verstehe, erweise sich das in Art. 12 Abs. 5 Reglement 2018 enthaltene Verbot der Versickerung von unverschmutztem Abwasser bei wenig frequentierten Verkehrsanlagen sowie bei den Anlagen gemäss Art. 18 Reglmement 2018 als unverhältnismässig.