vermeiden zu können. Mit den im Reglement 2018 (act. G 8/6/4.10) vorgenommenen Ergänzungen (Art. 11 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1: "…Die Kosten der Kontrollen gehen zu Lasten der Wasserversorgung.") würden die Kosten der periodischen Kontrollen im Ergebnis der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dies widerspreche dem beim Gewässerschutz geltenden Verursacherprinzip. Als Verhaltensstörer im Sinn von Art. 3a GSchG gelte, wer durch eigenes Verhalten oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht habe;