Der Umgrenzungsplan zu den "Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen C.__" sei damit aufzuheben (act. G 2 S. 9-11). Weil der Umgrenzungsplan mit den Vorschriften des Reglements 2018 nach Art. 32 GSchVG ein Ganzes bilde, sei letzteres ebenfalls aufzuheben. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige es sich aber, auf die im Reglement 2018 enthaltenen Formulierungen einzugehen, um bei der Neuauflage Rechtsunsicherheiten © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte