0006-0009 nicht mehr der Zone S2, sondern der Zone S3 zugewiesen werden solle. Mit Zuweisung des erwähnten Streifens zur Zone S3 werde der Abstand von der Zone S1 zum äusseren Rand der Zone S2 zu Unrecht auf rund 90 m (anstelle der gesetzlich minimal geforderten 100 m) reduziert. Der Einwand der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der fehlenden Planbezeichnung in Art. 1 Abs. 3 des Reglements 2018 erweise sich ebenfalls als berechtigt, zumal beim planerischen Schutz der Gewässerschutzbereiche nach Art. 27 ff. GSchVG der Umgrenzungsplan mit den dazugehörigen Vorschriften eine Einheit bilde. Der Umgrenzungsplan zu den "Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen C.__" sei damit aufzuheben (act.