3a GSchG könnten solche Kosten später dem Verursacher überbunden werden. Damit sei unerheblich, ob Kosten in der Vergangenheit durch die Beschwerdegegnerin tatsächlich auf Eigentümer von Liegenschaften im Plangebiet GWSZ C.__ überbunden worden seien. Der Beweisantrag sei damit abzuweisen. Im Weiteren zeige eine Gegenüberstellung der GWSZ gemäss Vorprüfung mit dem von der von der Beschwerdeführerin am 18. März 2018 erlassenen Umgrenzungsplan, dass ein 13 m breiter Streifen nördlich der D.__- Strasse im Bereich der Grundstücke Nrn. 0006-0009 nicht mehr der Zone S2, sondern der Zone S3 zugewiesen werden solle.