3.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verlangten Offenlegung der Kostenverlegung gegenüber den Anstössern durch die Beschwerdegegnerin vorweg aus, dass eine in der Vergangenheit praktizierte Kostenverlegung bei allfälligen Gewässerschutzmassnahmen für die künftige Kostenverlegung nicht relevant sein könne; dies selbst dann nicht, wenn die Kosten in der Vergangenheit nicht oder nur teilweise den Verursachern überbunden worden wären. In Nachachtung von Art. 3a GSchG könnten solche Kosten später dem Verursacher überbunden werden.