Ausführungsdetails im Strassenplan öffentlich aufgelegt würden, als nicht notwendig. Dies könne sogar dazu führen, dass das Reglement 2018 bei einer Änderung der strassenrechtlichen Bestimmungen geändert werden müsste. Mit den nach der Vorprüfung eigenmächtig vorgenommenen Anpassungen der Umgrenzung der Zone S2 seien die Mindestvorgaben gemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 lit. a GSchV insbesondere für die Quelle 2 nicht mehr eingehalten. Ohne eine erneute Erweiterung der Umgrenzung könne die kantonale Genehmigung für die Erlasse nicht erteilt werden (act. G 8/10).