Die in den Art. 11 Abs. 2, 27 Abs. 2 und 30 Abs. 1 enthaltene Regelung zur Kostenauferlegung der Dichtigkeitskontrollen zulasten der Wasserversorgung widersprächen dem Verursacherprinzip, weil mit Art. 15 GSchG auch die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Abwasseranlagen deren Inhabern übertragen werde. Dementsprechend könne die zuständige Behörde die Kosten der periodischen Kontrollen den Inhabern übertragen. Das Reglement 2018 wäre das erste im Kanton, welches die Kosten der periodischen Kontrollen einer Wasserversorgung überbinde. Mit Art. 12 Abs. 5 Satz 2 werde ein inhaltlicher Widerspruch geschaffen.