Gemäss Art. 32 GSchVG bedürfe der Umgrenzungsplan mit den zugehörigen Vorschriften der Genehmigung des zuständigen Departements. Demzufolge müsse der Umgrenzungsplan eindeutig zugeordnet werden können. In Art. 4 Reglement 2018 werde unnötigerweise erwähnt, dass die Gemeinde bei Verstössen verfügungsberechtigt sei. Hingegen fehle der Hinweis, wonach die Gemeinde der Inhaberin der Wasserfassungen Bauvorhaben in den Gewässerschutzzonen schriftlich anzuzeigen habe. Die in den Art.