Darin seien die massgeblichen Vollzugshilfen und die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigt. Zur Beibehaltung des Standards und Vermeidung von Unklarheiten sei in den Hinweisen zum Gebrauch festgehalten worden, dass Änderungen am Wortlaut im Einvernehmen mit dem AWE vorzunehmen seien. Auch wenn das Schutzzonenreglement ein kommunaler Erlass sei, beruhe es zur Hauptsache auf dem Gewässerschutzrecht des Bundes und bedürfe einer kantonalen Genehmigung. Zu Art. 1 Abs. 3 des Reglements 2018 sei festzuhalten, dass der Umgrenzungsplan Hauptbestandteil des Erlasses und nicht Bestandteil des Schutzzonenreglements sei. Gemäss Art.