Rechtmässigkeit der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone C.__ (Umgrenzung der Zone S2 mit Anpassung entlang der D.__-Strasse) sowie von einzelnen Bestimmungen des Reglements 2018 zu Recht verneinte. - Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20, GSchG) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest (Abs. 1). Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art.