64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP zu (vgl. M. Pflüger, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten, Zürich/St. Gallen 2013, N. 219 ff.). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, soweit in den nachstehenden Erwägungen keine Eintretenseinschränkung erfolgt. 2. 2.1. In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte