B.b. In der Vernehmlassung vom 26. August 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid und äusserte sich zu Vorbringen in der Beschwerde (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2019 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerin (act. G 14). Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. G 16). B.c. Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.