3. Juli 2019 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 13. August 2019 (act. G 5) bestätigte die Beschwerdeführerin diesen Antrag und stellte zusätzlich die Anträge, die Sache sei zur Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 2). Eventualiter seien das publizierte Reglement für die Grundwasserschutzzonen um die Grundwasserfassung C.__ wie auch der aufgelegte Umgrenzungsplan zu genehmigen (Ziff. 3). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (Ziff. 4).